


Die Umlegung von Herstellungskosten bis hin zum Erschließungsbeitragsbescheid ist in verschiedene Phasen unterteilt. Zunächst ist zu definieren, welchen Verlauf die Verkehrsanlage hat, die abgerechnet werden soll; es findet eine Klärung des Anlagenbegriffes statt. Ein Grundstück darf nur dann bebaut werden, wenn es von einer öffentlichen Straße, einem Weg oder einem Platz aus erreichbar ist. Straßen, Wege und Plätze, die eine Bebauung von Grundstücken ermöglichen, werden als "Erschließungsanlagen" bezeichnet. Der gesetzliche Regelfall ist die Entstehung von Erschließungsbeiträgen für die einzelne Erschließungsanlage. Bei einer Anbaustraße (§127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) bestimmt sich die Ausdehnung der Einzelanlage an ihrem Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung).
Hierbei spielen weder Straßennamen noch die Absicht der Kommune eine Rolle, bestimmte Grundstücke an einer Erschließungs- beitragspflicht teilhaben zu lassen. Entscheidend für den Verlauf einer abzurechnenden Erschließungsanlage (und die damit später verbundene Beitragserhebung) ist allein die Anlage selbst und wie ein unabhängiger Betrachter bei natürlicher Betrachtungsweise ihren Verlauf sieht. So können sehr wohl zwei verschiedene Straßen eine einzige Anlage bilden, oder aber eine einzige Straße besteht aus mehreren Einzelanlagen. Auf dem links dargestellten Beispiel scheint sich für den Betrachter die Anlage, in welcher er steht, über den Bahnübergang fortzusetzen. Verändert man die Sichtposition etwa 80 Meter nach hinten, sieht der Verlauf der Anlage völlig anders aus.
Auf dem Beispiel rechts ist es für den Betrachter nun so, dass sich die Anlage in einer Kurve nach rechts fortsetzt und dass nach dem Bahnübergang eine neue, eigene Erschließungsanlage beginnt. Bei von einer Anbaustraße abzweigenden Sackgassen kann das äußere Erscheinungsbild den Eindruck vermitteln, dass die Sackgasse nur ein “Anhängsel” der Anbaustraße darstellt und damit unselbständiger Bestandteil der Hauptanlage ist. Im Regelfall ist eine unverzweigte Sackgasse in einer Länge bis zu 100 m als Bestandteil der Hauptanlage, in die sie einmündet, zu qualifizieren.
Diese Beispiele zeigen, warum am Beginn einer Beitragsumlegung die Anlage, deren Kosten abzurechnen sind, steht: Die Klärung des Anlagenbegriffes. Von ihm hängt es ab, welche Grundstücke zum Abrechnungsgebietder Erschließungsanlage gehören und ob ein Grundstück überhaupt der Beitragspflicht unterliegt. Diese Vor-Phase der Beitragsumlegung wird vielfach unterschätzt, weil auf Seite der Gemeinde bei der Klärung der Frage ”Was ist die abzurechnende Anlage?” zu oft auf Katasterpläne und/oder Straßennamen Rücksicht genommen wird. Ein von der Verwaltung falsch bestimmter Verlauf einer Anlage hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber in der Regel die Aufhebung der gesamten Beitragsumlage zur Folge; eine Heilung dieses Mangels ist nur schwer möglich, da ein Aufsplitten und Umrechnen der Kosten einherzugehen hat mit einer neuen Bestimmung und Berechnung der erschlossenen Grundstücke.
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