Thema:           Erschließungsbeiträge

Alle Kommunen, Städte und Gemeinden Deutschlands sind nach dem Baugesetzbuch/ BauGB berechtigt und den Regelungen der Abgabenordnung/ AO verpflichtet, für die erstmalige endgültige Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen (i.d.R. sind dies Straßen, Wege und Plätze einschließlich Fußgängerstraßen und Wohnwegen) Erschließungsbeiträge zu erheben, sofern diese Anlagen den hiervon erschlossenen Grundstücken eine Bebauung ermöglichen oder bebaute Grundstücke erschließen. Unabhängig davon, ob diese Grundstücke bereits an einer anderen öffentlichen Verkehrsanlage anliegen, werden 90 % der Aufwendungen der erstmaligen Herstellung einer neuen Erschließungsanlage auf die von ihr erschlossenen und bebaubaren (bzw. bereits bebauten) Grundstücke umgelegt. Rechtsgrundlage einer späteren Erhebung von Beiträgen sind das BauGB und die jeweilige Erschließungsbeitragssatzung der Kommune.

Der Erschließungsbeitrag wird NICHT für die (Sonder-)Vorteile erhoben, die eine Verkehrsanlage einem Grundstück vermittelt, sondern weil das erschlossenen Grundstück durch die erstmalige Herstellung der neuen Straße eine (ggf. weitere) eigenständige Bebaubarkeit erhält. Regelmäßig erfolgt mit der Baureifmachung von zuvor niederwertigem Grün-, Acker- oder Ödland ein erheblicher Wertzuwachs de betreffenden Grundstücke - ein nicht zu verkennender Nebeneffekt der Straßenerschließung, welcher die Erhebung von Erschließungsbeiträgen angemessen erscheinen lässt.

Erschließungsbeiträge werden erst nach der Fertigstellung der herzustellenden Anlage erhoben. Allerdings können auch bereits vor der Fertigstellung der Erschließungsanlage Vorausleistungen auf den Beitrag erhoben werden. Hierbei sind jedoch von den Gemeinden bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Beitragspflichtig sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten sowie bei Wohnungs- und Teileigentum die Wohnungs-/ Teileigentümer der erschlossenen Grundstücke. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzt oder (als sog. Hinterliegergrundstück) wenn die Möglichkeit besteht, das Grundstück über ein anderes, an die Anlage direkt angrenzendes Grundstück, zu erreichen UND es von der abzurechnenden Anlage (s)eine Bebaubaukeit vermittelt bekommt.

Ein Grundstück, welches von mehreren Straßen erschlossen wird, unterliegt FÜR JEDE dieser Straßen der Beitragspflicht. Maßgebend für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes sind die Grundstücksflächen und die Art und das Maß ihrer baulichen Nutzung. Über einen entsprechenden Multiplikator wird die unterschiedliche Bebauung und Nutzung berücksichtigt: die Fläche wird gewichtet. So wird etwa ein mehrgeschossig bebaubares Grundstück bei der Verteilung der Kosten stärker belastet als z. B. ein nur eingeschossig bebaubares Grundstück gleicher Größe.

Nachfolgend aufgeführt sind die einzelnen Phasen einer Erschließungsbeitragsveranlagung. Klicken sie eine Karteikarte an, um die entsprechenden Informationen zu erhalten.

PhasenBlau02

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Der Erschließungsbeitrag zählt zu den kommunalen Abgaben,
hat eine lange
Historie und ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen des Baugesetzbuches/ BauGB.

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