Die Kommunalabgabengesetze / KAGs


Wenn es nicht um die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage nach dem BauGB geht, regeln die Kommunalabgabengesetze der einzelnen Bundesländer die weitere Verfahrensweise.

Obwohl sich das Verfahren der Beitragserhebung nach den verschiedenen Kommunalabgabengesetzen der einzelnen Bundesländer im Wesentlichen an die Regelungen des am 14. Juli 1893 in Kraft getretenen Preußischen Kommunalabgabengesetzes/PrKAG anlehnt, unterscheidet es sich nicht unerheblich von den Regelungen des PrKAG: Die heutige Beitragserhebung setzt zwingend eine rechtswirksame Satzung voraus. Zudem haben eine Vielzahl von bundesrechtlichen Bestimmungen, in wesentlichen solche der §§ 127 ff. des BauGB, Aufnahme in die einzelnen Kommunalabgabengesetze gefunden.

Die Kommmunalabgabengesetze der einzelnen Bundesländer regeln ihr landesrechtliches Beitragsrecht abschließend. Ein Zurückgreifen auf das BauGB zur Ausfüllung vermeintlicher oder wirklicher Regelungslücken im Landes-KAG ist, nicht zuletzt wegen Art. 70 ff. des Grundgesetzes, ausgeschlossen. Weiterhin bestimmt Art. 31 GG (”Bundesrecht bricht Landesrecht”) den Vorrang der Regelungen der §§ 127 ff. BauGB
*. Damit obliegt im Umkehrschluss den LandesKAGs die Regelung aller beitragsrechtlicher Fragen, die nicht vom BauGB erfasst worden sind. Bis heute haben jedoch immer noch nicht alle Bundesländer ein eigenes Kommunalabgabengesetz erlassen.

Schauen Sie nach:

WER HAT
EIN KAG?


WER HAT
KEIN KAG?

 

Diese Website hat ihren Schwerpunkt auf Informationen zum Thema der Erhebung von Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen gelegt. Aus diesem Grund sind die abrufbaren Gesetzestexte der einzelnen KAGs nicht vollständig wiedergegeben, enthalten jedoch alle für die Erhebung von Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen wichtigen Textpassagen und Regelungen.

Anmerkung: * = dies insofern, als dass dieses Bundesrecht nicht inzwischen in Landesrecht überführt wurde.

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