Straßenausbau: Anlagenbegriff

Wie beim Erschließungsbeitrags ist auch bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zunächst zu definieren, welchen Verlauf die Verkehrsanlage hat, die abgerechnet werden soll; es findet eine Klärung des Anlagenbegriffes statt. Ein Grundstück darf nur dann zu einem Straßenausbeubeitrag veranlagt werden, wenn es die Möglichkeit hat, die abzurechnende öffentliche Straße, den Weg oder den Platz ‘qualifiziert’ in Anspruch zu nehmen. Ohne die exakte Bestimmung des Verlaufs der Verkehrsanlage ist es schlichtweg unmöglich, diese Frage zweifelsfrei zu beantworten und die Gruppe von Grundstücken zu bilden, welche zum Straßenausbaubeitrag veranlagt werden sollen. Entscheidend für den flächenmäßigen Umfang der abzurechnenden Anlage (und die damit am Ende verbundene Beitragserhebung) ist allein die Frage, wie ein unabhängiger Betrachter deren Verlauf sieht. So können sehr wohl zwei verschiedene Straßen eine einzige Anlage bilden, oder aber eine einzige Straße besteht aus mehreren Einzelanlagen. Auf dem links dargestellten Beispiel scheint sich für den Betrachter die Anlage, in welcher er steht, über den Bahnübergang fortzusetzen. Verändert man die Sichtposition etwa 100 Meter nach hinten, sieht der Verlauf der Anlage völlig anders aus. Auf dem Beispiel rechts ist es für den Betrachter nun so, dass sich die Anlage in einer Kurve nach rechts fortsetzt und dass nach dem Bahnübergang eine neue, eigene Erschließungsanlage beginnt.

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GruenPhasen

Der Straßen(aus)baubeitrag zählt zu den kommunalen Abgaben, hat eine lange Historie und ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen der KAGs der einzelnen Bundesländer.

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