Thema:      Straßen(aus)baubeiträge

In fast allen Bundesländern Deutschlands gibt es Kommunalabgabengesetze/KAGs. Hinzu kommt die Abgabenordnung des Bundes. In diesen Gesetzen sind die Abgaben geregelt, welche entweder alle Bürger des Bundeslandes oder aber bestimmte Gruppen von Bürgern zu zahlen haben. Werden Verkehrsanlagen (i.d.R. sind dies Straßen, Wege und Plätze einschl. Fußgängerstraßen und Wohnwegen aber auch Wirtschaftswege) grundhaft erneuert, verbessert, erweitert oder umgebaut, enthalten diese KAGs regelmäßig für Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder andere Nutzungsberechtigte eines Grundstückes die Pflicht zur Zahlung von Ausbaubeiträgen, sofern diese Verkehrsanlagen den betreffenden Grundstücken eine bestimmte Art von Vorteil vermitteln und die Anlagen durch diese Grundstücke in Anspruch genommen werden können. Unabhängig davon, ob diese Grundstücke bereits an einer anderen öffentlichen Verkehrsanlage anliegen, werden i.d.R. zwischen 25 und 80 % der Aufwendungen auf die betreffenden Grundstücke umgelegt und sind von den Grundstückseigentümern, Erbbau- oder anders Nutzungsberechtigten zu zahlen. Rechtsgrundlage der Erhebung dieser sog. Straßen(aus)baubeiträge sind neben den KAGs die jeweiligen Satzungen der Gemeinden oder Kommunen.

Der Straßenausbaubeitrag ist ein Ausgleich für Aufwendungen, welche Gemeinden und Kommunen für die grundhafte Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung ihrer Verkehrsanlagen ausgeben, sofern dem Grundstückseigentümer durch diese Herstellungsarbeiten ein Sondervorteil erwächst. Dieser ”besondere” oder ”wirtschaftliche” Vorteil hat aber i.d.R. nichts mit Vor- und/oder Nachteilen im umgangssprachlichen Sinne zu tun, sondern ist allein ein Rechtsbegriff. So kann die Bedingung für das Vorliegen eines Sondervorteils im gesetzlichen Sinne sehr wohl auch dann erfüllt sein, wenn sich für die betreffenden Grundstücke nach der grundhaften Erneuerung der Verkehrsanlage überhaupt kein Wertzuwachs oder eine Verbesserung der Lebenssituation ergibt. Dies wird von den Beitragspflichtigen oft als ‘ungerecht’ empfunden, ist jedoch der Tatsache geschuldet, dass die Kommunen ihrer gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht in Zusammenwirken mit einer sparsamen Haushaltsführung nachzukommen haben und gleichzeitig das Grundgesetz der Bundesrepublik den Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, den Gemeinden und Kommunen einen bestimmten Teil des kommunalen Straßenherstellungsaufwands zu ersetzen. Weiterhin bleibt aber die Straßeninstandhaltung für den Grundstückseigentümer beitragsfrei.

Straßenausbaubeiträge werden erst nach der Fertigstellung der herzustellenden Anlage erhoben. Allerdings können auch bereits vor der Fertigstellung der Verkehrsanlage Vorausleistungen auf den Beitrag angefordert werden. Hierbei sind jedoch von den Gemeinden bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Beitragspflichtig ist grundsätzlich jedes Grundstück, also neben Wohn- und Gartengrundstücken z. B. auch Wald- oder Außenbereichsgrundstücke. Ein Grundstück, das an mehr als einer Verkehrsanlage/Straße anliegt, kann mehrfach zu Ausbaubeiträgen veranlagt werden.

Nachfolgend aufgeführt sind die einzelnen Phasen einer Straßen(aus)baubeitragsveranlagung. Klicken sie eine Karteikarte an, um die entsprechenden Informationen zu erhalten.

PhasenGruen


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Der Straßen(aus)baubeitrag zählt zu den kommunalen Abgaben, hat eine lange Historie und ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen der KAGs der einzelnen Bundesländer.

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