Bereits vor 2000 Jahren wurden im römischen Recht Landstraßen als "gemeines Eigentum des Staates" bezeichnet, doch ist der für uns entscheidende Begriff der "öffentlichen Straße" erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstanden - gleichzeitig übrigens mit dem Fakt der Klassifizierung einer Straße für den öffentlichen Verkehr, der "Widmungstheorie". Dieser Begriff besagt nicht mehr und nicht weniger als: Wesentlich für den öffentlichen Charakter einer Straße ist deren Zweckbestimmung für die Allgemeinheit, also dass sie allen Nutzern offensteht und dies wird durch den Verwaltungsakt der Widmung manifestiert. Preußen war 1875 Wegbereiter für solche Festlegungen mit seinem ”Gesetz über die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen” -besser bekannt als ”Preußisches Fluchtliniengesetz”- und wenig später mit dem Preußischen Kommunalabgabengesetz von 1893.

Legendär sind die Formulierungen des § 9 des Preußisches Kommunalabgabengesetzes mit der Festlegung, dass die Gemeinden (Zitat) "...behufs Deckung der Kosten für die Herstellung von Veranstaltungen welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden..." und es folgt der entscheidende Halbsatz "...von Grundstückseigentümern und Gewerbetreibenden, denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltung erheben." Und man wird noch konkreter: "Die Beiträge müssen in der Regel erhoben werden, wenn sonst die Kosten durch Steuern aufzubringen sein würden." Das war anno 1893. Bis zum 21. Jahrhundert haben sich diese wesentlichen Leitgedanken und Festlegungen der beiden Gesetze im den einschlägigen Kommunalabgabengesetze und Gemeindehaushaltsverordnungen fast unverändert erhalten.

Eine so lange Zeit der Gültigkeit von beitragsrechtlichen Grundsätzen ist gleichbedeutend mit einer über die Jahrzehnte gewachsenen Rechtsprechung in welcher es zwar hin und wieder Änderungen gibt, die aber andererseits auch immer wieder die Grundsätze festigt. So stellte z. B. das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1959 klar (Zitat): "Wenn das Gemeinwesen eine öffentliche Einrichtung oder Verkehrsanlage zur Verfügung stellt, muß derjenige, der davon einen besonderem wirtschaftlichen Nutzen hat, als Gegenleistung durch eine einmalige Abgabe etwas zu den Kosten ihrer Errichtung beitragen." Dieses vom Verfassungsgericht manifestierte Prinzip von Leistung und Gegenleistung hat bis heute Gültigkeit.

Bis zum Erlaß des Bundesbaugesetzes 1960/1961 war das Anliegerbeitragsrecht noch in der Hand der einzelnen Bundesländer. Erst etwa vierzig Jahre später wurden durch Änderung des Grundgesetzes die Beitragsregelungen des (aus dem Bundesbaugesetz gewachsenen) Baugesetzbuches dahingehend geändert, dass es nun wieder den einzelnen Bundesländern obliegt, allein über die Regelungen zum Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht zu entscheiden. Bisher hat sich lediglich Bayern hierfür entschieden.

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